Vereinbarung „minderwertigen“ Standards
Im Baurecht schuldet der Auftragnehmer – wie in übrigen Vertragsverhältnissen auch – eine Leistung, die den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Auf eine entsprechende Leistung hat der Auftraggeber Anspruch. Behauptet der Auftragnehmer nun, dass ein davon nach unten abweichender Standard vereinbart war, dann trifft ihn hierfür die volle Beweislast.
So hat es das OLG Brandenburg (Urteil vom 30.03.2011, Az. 13 U 16/10) entschieden. Es ging dabei um einen Auftrag zur Vermessung und Dokumentation eines Elektrodükers. Streitig war, ob lediglich eine Verbindung zwischen zwei Punkten vermessen werden sollte, oder ob der genaue Verlauf des Dükers zu vermessen und dokumentieren war. Hinsichtlich dessen trifft den Vermesser die Beweispflicht.