Verfrühte Abnahmeerklärung wirksam

 

Wer ein Bauobjekt verfrüht mittels Erklärung abnimmt, obwohl erkennbar keine Abnahmereife vorgelegen hat und eine Vielzahl von Baumängeln erkennbar waren, der kann später nicht die Beseitigung der Baumängel und die Ausführung der offenen Restarbeiten verlangen, sofern diese verjährt sind. Dies hat das OLG München (Urteil vom 13.12.2011, Az. 9 U 2533/11) entschieden.

 

Das Gericht macht deutlich, dass mit dem Zeitpunkt der Abnahmeerklärung die Verjährung läuft. Machen die Erwerber erst mehr als 5 Jahre später ihre Ansprüche gegen die Baufirma geltend, dann sind diese Ansprüche bereits verjährt. Dies gilt selbst dann, wenn im Vertrag eine Klausel enthalten ist, wonach eine Gesamtabnahme nur dergestalt erfolgen kann, dass die zum Zeitpunkt der Abnahme existierenden Mängel aufgelistet werden. Eine solche Klausel berührt die Wirksamkeit der Erklärung der Abnahme nicht.

 

 

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