Verhandlung über Mängel? Trotzdem Verjährung bei Werklohn!

 

Auftraggeber und Auftragnehmer streiten sich nach Fertigstellung der Bauleistungen über Mängel, die sich kurze Zeit danach zeigen. Da die Ursache unklar ist, werden Sachverständige hinzugezogen. Es kommt zu zahlreichen Verhandlungen, Begutachtungen, Nachbesserungen etc. und es vergeht viel Zeit. Unterdessen ist die Regelverjährungsfrist für die Werklohnforderungen abgelaufen und der Auftragnehmer hat keine verjährungshemmenden Handlungen vorgenommen.

 

Nachdem er später seinen Werklohnanspruch einklagt, wendet der Auftraggeber Verjährung ein. Der Auftragnehmer argumentiert daraufhin, dass aufgrund der Verhandlungen zu den Mängeln sein Anspruch auf Werklohn ohnehin nicht durchsetzbar gewesen wäre und damit die Verjährung nicht hätte laufen können. Gleichzeitig hätten die Verhandlungen über die Mängel auch seine Zahlungsansprüche umfasst.

Dem folgt das OLG Stuttgart (Urteil vom 26.03.2013, Az. 10 U 146/12) nicht und entscheidet, dass die Werklohnansprüche tatsächlich verjährt sind. Dabei macht es deutlich, dass ein Verhandeln über die Mängel nicht gleichzeitig auch ein Verhandeln über den Vergütungsanspruch des Auftraggebers darstellt. Die Mängelbeseitigungsansprüche des Auftragnehmers sind eigenständig und beeinflussen den Verjährungsablauf bei den Werklohnansprüchen des Auftragnehmers nicht.

 

 

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