Verjährung bei arglistig verschwiegenem Mangel

 

Verschweigt ein Bauträger arglistig einen gravierenden Mangel, so beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche hieraus 10 Jahre ab Abnahme. So hat es das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 24.01.2014 (Az.: 4 U 149/13) entschieden. Es stützt sich dabei auf § 199 Absatz III Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 634a Absatz II BGB.

 

 

 

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