Verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in VOB/B-Vertrag?
Ein Auftraggeber (nachfolgend AG genannt) sowie der Auftragnehmer (nachfolgend AN genannt) schlossen einen VOB/B-Bauvertrag über die Errichtung eines Gebäudes, in dem folgende Klausel enthalten war:
„Der AG ist berechtigt, für jeden Fall der Überschreitung des
Fertigstellungstermins als Vertragsstrafe 0,2% der
Bruttoschlussrechnungssumme je Werktag geltend
zu machen, insgesamt jedoch höchstens 10% der oben
genannten Summe."
Nachdem aufgrund des Verschuldens des AN sich der Bau verzögert hatte, machte der AG Vertragsstrafenansprüche geltend, wobei sich der AN darauf berief, dass die Klausel verschuldensunabhängig
eine Vertragsstrafe regeln würde und damit unwirksam sei.
Der BGH bestätigte gleichwohl die Verpflichtung des AN zur Tragung der Vertragsstrafe. Obgleich die Klausel selbst eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe indizieren könnte, dürfte die Verwendung der Klausel nicht aus dem Gesamtrahmen des Vertrages herausgenommen und isoliert betrachtet werden. Bei dem vorliegend geschlossenen VOB/B-Vertrag verhielt es sich so, dass aufgrund der Vereinbarung der VOB/B im ganzen, auch § 11 VOB/B zur Anwendung kommen würde. Da nun nach § 11 Nr. 2 VOB/B eine Vertragsstrafe nur fällig würde, wenn ein AN in Verzug gerate, wäre durch die Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag klargestellt, dass diese Klausel eine verschuldensunabhängige Haftung nicht beinhalten würde.
Mag die Entscheidung des BGH's unter Berücksichtigung der Prüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedenklich erscheinen, da die Klausel ja tatsächlich „für jeden Fall der Fristüberschreitung" vereinbart war (dies wäre so unwirksam), so ist die Entscheidung des BGH's doch in letzter Betrachtung konsequent. Die Frage, inwieweit unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungsklausel insbesondere bei VOB/B-Verträgen vorliegen, ist eben nicht nur mit einem isolierten Blick auf die Klausel zu betrachten, sondern auch mit Blick auf das Geflecht des weiteren Vertragswerkes, in dem die Klausel niedergelegt ist.