VOB/B nicht nur auf Bauverträge beschränkt
Der BGH (Urteil vom 11.04.2013, Az. VII ZR
201/12) hat entschieden, dass Vertragsparteien die Geltung der VOB/B auch auf andere Verträge als reine Bauverträge ausweiten können. Im vorliegenden Fall ging es um einen Gerüstbauvertrag.
Durch die vertraglich vereinbarte Anwendbarkeit der VOB/B ging die vertragliche Gestaltung über einen reinen Mietvertrag hinaus, so dass insbesondere dem Auftraggeber weitere Rechte (hier
Mengenmehrung nach § 2 Absatz III VOB/B) zustehen.