Werklohn
Ein Auftraggeber (nachfolgend AG) beauftragte die Errichtung eines Bauwerkes, wobei dieser allerdings die entsprechende Genehmigung nach der Landesbauordnung nicht beantragt hatte. Der Auftragnehmer (nachfolgend AN) errichtete gleichwohl Teile des Gewerkes wobei die Errichtung grob mangelhaft war. Im Hinblick auf die Mangellage forderte der AG die Beseitigung der Mängel, was einen vollständigen Rückbau des Werkes bedeutete. Insofern riss der AN das Werk vollständig ab, zeigte dann aber wegen der fehlenden Genehmigungen im Sinne der Bauordnung Bedenken bezüglich des Wiederaufbaues an und veranlasste eine Baubehinderungsanzeige.
Hieraufhin kündigte der AG den Bauvertrag formell korrekt und beendete das Werk im Rahmen der Ersatzvornahme.
Der AN klagte nun auf vollständigen Werklohn für die bis zum Abriss erbrachte Bauleistung.
Das Oberlandesgericht Jena entsprach mit Urteil vom 07.12.2006 (Az: 1 U 34/05) dem Antrag des AN. Zum einen sei der AN mangels Fälligkeit mit dem Wiederaufbau des abgerissenen Gewerkes nicht in Verzug, da eine Errichtung ohne Genehmigung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hätte. Andererseits sei er für die Nachbesserung der bisher erbrachten Teilleistungen weiterhin berechtigt gewesen, mit der Folge, dass in diesem Zusammenhang Ansprüche des AG's in Sicht der Erstattung der Ersatzvornahmekosten nicht bestehen würden.
Im Ergebnis erschließt sich folglich, dass eine unberechtigte Selbstvornahme mitunter schwerwiegende Konsequenzen hat. Der AG verliert durch eine unberechtigte Selbstvornahme jegliche Möglichkeit, seine durch die betreffenden Baumängel erlittenen wirtschaftlichen Nachteile zu kompensieren. Fehler in diesen Bereichen können hiernach zu gravierenden Folgen führen.