EU-Schadstoffnorm als Beschaffenheitsangabe

 

Umweltfragen werden immer wichtiger. Gerade die Abgasnormen (EU-Richtlinie RL 98/69/EG v. 13.10.1999) sind entscheidend sowohl für die Zulassungsfähigkeit als auch die steuerrechtliche Einordnung von Kraftfahrzeugen.

 

Das KG Berlin hatte nun einen Fall zu entscheiden (Urt. 06.03.2008 - 27 U 66/07 -), in dem im Kaufvertrag für einen PKW (Geländewagen) eine bestimmte Schadstoffnorm angegeben war. Der Käufer hatte auf die Einordnung in eine bestimmte Kfz-Steuerklasse vertraut. Nachdem dies scheiterte, erklärte er wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache den Rücktritt vom Vertrag.

 

Hintergrund war, dass es sich bei dem erworbenen Geländewagen zwar um einen PKW handelte, dieser jedoch in Bezug auf die Emissionseinstufung wie ein leichtes Nutzfahrzeug behandelt wurde. Als leichtes Nutzfahrzeug unterfiel der Wagen der Abgasnorm „EU3", als PKW jedoch nur der Norm „EU2". Die Abgasnorm „EU3" war aber im Kaufvertrag ausgewiesen. Das KG hat nunmehr entschieden, dass die Angabe der Abgasnorm im Kaufvertrag keine Beschaffenheitsangabe darstelle, aufgrund deren der Käufer auf die Einordnung in einer bestimmten Fahrzeugklasse vertrauen darf. Das Gericht hat demnach Gewährleistungsansprüche abgelehnt.

 

Selbst wenn das Gericht hier eine Mangelhaftigkeit angenommen hätte, wäre wohl ein Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 323 Abs. 5 BGB ausgeschlossen gewesen, da die Steuermehrbelastung unerheblich gewesen wäre.

 

Entscheidend war für das Gericht also die sachlich richtige Angabe der Abgasnorm im Kaufvertrag. Sind entsprechende Angaben jedoch falsch, dürften Gewährleistungsansprüche sicherlich gegeben sein.

 

 
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