Sachmängel
Wenn sich nach dem Kauf einer Sache Mängel zeigen, fangen meist die Probleme an. Lagen diese Mängel bereits bei Übergabe des Kaufgegenstandes vor, greifen insoweit die gesetzlichen Gewährleistungsrecht nach den §§ 437 ff. BGB.
Handelt es sich dabei um ein bewegliches Gut oder ist die Sache groß und an einen bestimmten Ort geliefert worden, stellt sich die häufig Frage, wo die Beseitigung des Mangels verlangt werden kann und wer hierfür die Kosten zu tragen hat. Nicht selten verlangt der Verkäufer, dass die Kaufsache in seiner Werkstatt repariert wird. Bleibt etwa ein Auto Hunderte von Kilometern vom Sitz des Verkäufers wegen eines Gewährleistungsmangels liegen, kann der Rücktransport erheblichen Aufwand mit hohen Kosten bedeuten. Hierzu hat nunmehr der BGH eine klarstellende Entscheidung (Urt. 08.01.2008, - X ZR 97/05 -) getroffen. Diese erging zwar noch zum alten Kaufrecht, gilt indes uneingeschränkt auch für die aktuelle Rechtslage. In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um die Nachbesserung an einer Yacht. Mangels gegenteiliger Absprachen kam der BGH zu dem Ergebnis, dass im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbringen ist, wo sich das nachzubessernde Werk vertragsgemäß befindet. Dies folge aus § 269 BGB. Außerdem hat der Verkäufer nach § 439 Abs. 2 BGB die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Im BGH-Fall bedeutete dies eine Nachbesserung am Liegeplatz der Yacht.
Allerdings entbindet diese Festlegung des Leistungsortes den Käufer nicht davon, die sonstigen Gewähr-leistungsvoraussetzungen, insbesondere die Aufforderung zur Mängelbeseitigung an den Verkäufer nach § 439 BGB, einzuhalten. Veranlasst der Käufer wegen der großen Entfernung zum Verkäufer trotzdem ohne vorheriges Nacherfüllungsverlangen eine Mängelbeseitigung, obschon es sich insoweit um den richtigen Leistungsort handelt, greift die kaufrechtliche Gewährleistung nicht mehr. Die daraus erwachsenen Kosten verbleiben dann beim Käufer.