Sachmängelgewährleistung

 

Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden (Urt. 24.09.2008 - VIII ZR 265/07 -), in welchem der Käufer eines gebrauchten Kfz wegen eines innerhalb von sechs Monaten aufgetretenen Getriebeschadens von dem Verkäufer eine Reparatur verlangte. Die Kosten der Reparatur wurden dem Käufer dann im Rahmen einer ebenfalls abgeschlossenen Gebrauchtwagengarantie anteilig in Rechnung gestellt.


Der Käufer zahlte zunächst ohne Vorbehalte, begehrte dann jedoch die Zahlung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB mit der Begründung zurück, dass der Verkäufer nach den §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 2 BGB die Kosten der Mängelbeseitigung allein zu tragen hätte.


Der BGH hat dem Käufer Recht gegeben. Zunächst bestehen die Rechte aus einem Garantievertrag und das Sachmängel-gewährleistungsrecht selbständig nebeneinander. Der Käufer kann also den für ihn günstigeren Weg wählen. Vorliegend war dies die Nachbesserung im Rahmen der allgemeinen Gewährleistung. Die Instanzgerichte konnten sachverständig nicht klären, ob der Mangel schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen hatte. Dies schadete dem Käufer jedoch nicht, da er sich als Verbraucher auf die Beweislastumkehr des § 476 BGB berufen konnte. Dies würde, so der BGH, vorliegend auch für einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) gelten.


Das Gericht musste deshalb klären, ob der Käufer durch vorbehaltlose Bezahlung der Rechnung die Forderung im Rahmen des Garantievertrages anerkannt hatte. Nach Auffassung des BGH rechtfertigt die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung aber für sich genommen weder die Annahme eines deklaratorischen noch eines „tatsächlichen" (Folge ist Umkehr Beweislast) Anerkenntnisses. Weitergehende Anhaltspunkte für ein Anerkenntnis lagen jedoch nicht vor bzw. waren nicht vorgetragen.


Anders wäre der Fall jedoch zu entscheiden gewesen, wenn der Käufer die Reparatur nicht beim Verkäufer hätte durchführen lassen und dieser vorab auch nicht über den Mangel in Kenntnis gesetzt worden wäre. In diesem Fall wären je nach den jeweiligen Bedingungen allenfalls Leistungen aus der Garantie in Betracht gekommen.