Standzeit älterer Gebrauchtwagen als Mangel

 

Der BGH hatte in der Vergangenheit festgestellt, dass etwa bei dem Verkauf eines Jahreswagens schon eine längere Standzeit einen Mangel darstellen kann, der Gewährleistungsansprüche begründet (Urt. v. 07.06.2006 – Az.: VIII ZR 180/05 -).

 

Nunmehr galt es die Frage zu klären, ob dies auch bei älteren Kfz als Mangel angesehen werden könne. Mit seiner Entscheidung vom 21.09.2009 hat der BGH (Az.: VIII ZR 34/08) klargestellt, dass bei älteren Kfz grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen sei, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine Mängel vorliegen, die auf die Standzeit zurückzuführen und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit üblicherweise nicht aufweisen.

 

In dem entschiedenen Fall war dem Käufer des Gebraucht-wagens zunächst wegen zu langer Stilllegung die erneute Zulassung verweigert worden. Vor Zulassung musste daher zunächst eine Begutachtung des Fahrzeugs erfolgen. Der Käufer wollte aus diesem Grund den Kaufvertrag rückabwickeln. Da er allerdings keinen technischen Standschaden an dem Fahrzeug nachweisen konnte, war lediglich zu klären, ob die Standzeit einen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB darstellte. Der BGH hat dies mit der Begründung abgelehnt, dass die Sollbe-schaffenheit des Fahrzeugs durch dessen längere Standzeit, anders etwa als bei dem Verkauf eines Jahreswagens, nicht berührt sei. Längere Standzeiten bei Gebrauchtwagen seien zudem nicht unüblich.

 

Das Gericht hat also insgesamt auf den technischen Zustand des Fahrzeugs abgestellt. Will ein Käufer Probleme beim Nachweis standzeitbedingter technischer Schäden vermeiden, sollte er unbedingt beim Kauf nach der Standzeit des Fahrzeugs fragen und entsprechende Zusicherungen des Verkäufers in den Vertrag mit aufnehmen.