Abrechnungseinheiten bei Heizkosten möglich
Wenn der Vermieter bei der Abrechnung der Heizkosten so genannte Abrechnungseinheiten bildet, so bedarf dies nicht einer gesonderten Vereinbarung im Mietvertrag. Der BGH hat mit seinem Urteil vom 14.07.2010 (Az. VIII ZR 290/09) seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Thematik fortgesetzt.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Vermieterin, die zwei gegenüberliegende Häuser wegen der einheitlichen Versorgung mit Wärme zusammen abrechnet. Eine andere Abrechnungsmöglichkeit steht wegen der Verbindung der Versorgung nicht zur Verfügung. Der BGH weist in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass sich aus der nach der Heizkostenverordnung ergebenden wohnungsweisen Kostenzuweisung nicht die Folge ergibt, dass auch die Gesamtkosten getrennt abzurechnen sind.
Ergänzung:
Der BGH hat mit Urteil vom 20.10.2010 (Az. VIII ZR 73/10) diese Rechtsprechung fortgeschrieben. Er hat darin unterstrichen, dass der Vermieter Betriebskostenabrechnungen für Wirtschaftseinheiten erstellen kann, solange dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist.