Ausschluß des Kündigungsrechts auch für 4 Jahre?
In § 557a Absatz 3 BGB ist festgehalten, dass bei einem Staffelmietvertrag das Kündigungsrecht des Mieters für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden kann.
Der BGH (Urteil vom 08.12.2010, Az. VIII ZR 86/10) hatte nun die Frage zu entscheiden, ob hinsichtlich des Zeitablaufs dieser vier Jahre der tatsächliche Mietbeginn mit Überlassung der Mietsache an den Mieter von Relevanz ist oder aber, ob maßgeblich der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrages ist.
Der BGH schloss sich der letzt genannten Ansicht an und stellt in enger Auslegung des § 557a Absatz 3 auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrages mit der darin enthaltenen Staffelmietvereinbarung ab. Der zeitlich danach liegende Mietbeginn führe – so der BGH - zwangsläufig zu einer längeren Bindung der Mieter und damit zu einer unangemessenen Benachteiligung.