Bei Betriebskostenpauschale keine Offenlegung

 

Zwischen den Parteien eines Mietvertrages wird zur Abgeltung der Betriebskosten eine Pauschale vereinbart. Während des Mietverhältnisses verlangt der Mieter nun Einsicht in die erfassten Betriebskosten, da er die Pauschale für zu hoch hält und herabsetzen will.

 

Der BGH (Urteil vom 16.11.2011, Az. VIII ZR 106/11) verneint einen solchen Anspruch. Der Mieter ist an die Vereinbarung der Pauschale im Mietvertrag gebunden. Ebenso ist der Vermieter nicht gehalten, bei Abschluss des Mietvertrages seine Kalkulation hinsichtlich der Pauschale offen zu legen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn schon bei Vertragsabschluss Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Pauschale deutlich zu hoch kalkuliert ist.

 

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