Beifügen des Mietspiegels II nicht notwendig
Bei Mieterhöhungen unter Verweis auf den örtlichen Mietspiegel stellte sich immer wieder die Frage, ob der die Erhöhung begehrende Vermieter den jeweiligen Mietspiegel beifügen muss, um sein Begehren ausreichend zu begründen.
Dies hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 30.09.2009 (Az. VIII ZR 276/08) nun auch für den Einzelvermieter klargestellt. Demnach ist der Vermieter dann nicht verpflichtet, den Mietspiegel beizufügen, wenn dieser allgemein zugänglich ist. Dies bedeutet nicht, dass der Mietspiegel unentgeltlich verfügbar sein muss. Die Zahlung der üblichen Schutzgebühr ist zumutbar.