Betriebskosten: Anpassung der Vorauszahlungen durch den Mieter
Der BGH (Urteil
vom 06.02.2013, Az. VIII ZR 184/12) hat entschieden, dass dem Mieter grundsätzlich die Möglichkeit der Korrektur der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten zusteht. Dieses Recht steht ihm
nach § 560 Absatz IV BGB immer dann zu, wenn die zu leistenden Vorauszahlungen nicht mehr den tatsächlich anfallenden Kosten entsprechen. Dies kann sich vor allem aus erteilten Abrechnungen
ergeben. Unbeachtlich ist dabei, ob die Änderung zu einer Erhöhung oder zu einer Absenkung der Vorauszahlungen führt.