Betriebskosten bei Mehrhaus-Anlagen

 

Eine Betriebskostenabrechnung muss für den Mieter nachvollziehbar und prüffähig gestaltet werden. Dazu gehören als Mindestmaß die Angaben zu den Gesamtkosten, die Kostenverteilungsschlüssel, der sich ergebende Anteil des Mieters und dessen Berechnung sowie Berücksichtigung der Vorauszahlung.

 

Im Regelfall wird eine Betriebskostenabrechnung mit diesen Maßgaben für ein Gebäude erstellt. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 23.06.2010 (Az. VIII ZR 227/09) klargestellt, dass auch bei einer WEG-Mehrhausanlage diese Maßstäbe anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass der Vermieter sehr wohl berechtigt ist, die Gesamtkosten der WEG – auch wenn diese sich auf mehrere Gebäude erstrecken – in der Abrechnung zu berücksichtigen. Das entbindet ihn natürlich nicht von der Pflicht, die Abrechnung unter den obigen Maßgaben nachvollziehbar und prüffähig zu gestalten.

 

Mit der Entscheidung des BGH wird vor allem der vermietende Sondereigentümer einer WEG entlastet. Er ist nicht gehalten, eine gesonderte Abrechnung für das jeweilige Gebäude zu erstellen, in der sich die vermietete Einheit befindet. Er hat allerdings bei der Übernahme von Daten aus der WEG-Abrechnung darauf zu achten, dass insbesondere die ausgewiesenen Kostenverteilungsschlüssel (beispielsweise nach Miteigentumsanteilen) mit dem Anteil der tatsächlichen Wohnfläche deckungsgleich sind.

 

 

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