Betriebskosten – Einwendungsausschluss nur bei formell wirksamer Abrechnung

 

Der Mieter ist gemäß § 556 Absatz 3 Satz 5 BGB verpflichtet, Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung binnen von 12 Monaten nach Zugang zu erheben. Tut er dies nicht, ist er mit weiteren Einwendungen ausgeschlossen.

 

Der BGH hat in seiner Entscheidung (Urteil vom 08.12.2010, Az. VIII ZR 27/10) deutlich gemacht, dass Voraussetzung hierfür eine formell wirksame Abrechnung ist. Hintergrund war, dass in der streitgegenständlichen Abrechnung der Umlageschlüssel nicht angegeben war. Mithin bestand keinerlei Prüfmöglichkeit für den Mieter, so dass auch die Ausschlußfrist nicht beginnen konnte.

 

 

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