Betriebskosten: Verjährungsbeginn bei Vorbehalt
Für Vermieter ist es regelmäßig ratsam, in erteilten Betriebskostenabrechnungen einen Vorbehalt
hinsichtlich weitere, bislang noch nicht bekannter Betriebskosten zu erklären, damit eine weitere Nachforderung möglich bleibt.
Der BGH (Urteil
vom 12.12.2012, Az. VIII ZR 264/12) hatte nun den Fall einer Betriebskostenabrechnung aus dem Jahr 2007 zu
entscheiden. Gegenstand des Streits waren die Kosten der Grundsteuer, die erst im Dezember 2007 festgesetzt wurden, und zwar rückwirkend bis 2002. Gegen die im August 2010 gerichtlich geltend
gemachte Nachforderung wendet der Mieter Verjährung ein. Dies weist der BGH zurück, indem er ausführt, dass es hierbei auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Vermieters von anspruchsbegründenden
Tatsachen ankommt und erst ab da die Verjährungsfrist von drei Jahren zu laufen beginnt.