Betriebskostenabrechnung bei Pauschalvereinbarung
Neben der meist gängigen Praxis der Abrechnung über die Betriebskosten und den entsprechenden Vorauszahlungen besteht auch die Möglichkeit, die Betriebskosten pauschal abzugelten. Je nach tatsächlichem Anfall kann das für Mieter oder Vermieter interessant sein.
Bei einer pauschalen Betriebskostenvereinbarung fällt die jährliche Abrechnung weg. Rechnet der Vermieter dennoch ab und ergibt sich hieraus eine Nachzahlung für den Mieter, so muss dieser der Abrechnung innerhalb der Ausschlußfrist des § 556 Absatz 3 Satz 4 BGB widersprechen. Dies hat der BGH mit Urteil vom 18.05.2011 (Az. VIII ZR 240/10) entschieden. Die Abrechnung leide gerade nicht an einem formellen Mangel, was ihre Nichtigkeit zur Folge hätte, sondern besitzt einen materiellen Mangel. Diesen muss aber der Mieter selber rügen.