Betriebskostenabrechnung Personen-Umlageschlüssel
Der Vermieter einer Wohnanlage rechnete die Betriebskosten im Rahmen der Müllversorgung nach der Kopfzahl der im Objekt wohnenden Mieter ab. Um in diesem Zusammenhang die Anzahl der im Objekt wohnenden Mieter feststellen zu können, bediente sich der Vermieter der Information aus dem Einwohnermeldeamt und verteilte pro Kopf unter Beachtung der jeweils im Objekt gemeldeten Wohnungsmieter.
Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23.01.2008, Az: VIII ZR 82/07, verschloss der BGH jedoch seine Zustimmung zu dieser Art der Abrechnung. Eine Umlage der Betriebskosten nach Kopfzahl setze - so der BGH - voraus, dass der Vermieter für bestimmte Stichtage die tatsächliche Belegung der einzelnen Wohnung festgestellt habe. Das dies mit einem höheren Aufwand und mit gewissen tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden sei, konzedierte der BGH, meinte jedoch, das Einwohnermeldeamtsregister für eine derartige Ermittlung untauglich seien. Denn das Einwohnermelderegister sei keine hinreichend exakte Grundlage für die Feststellung der wechselnden Personenzahl in einem Mietshaus, mit einer Vielzahl von Wohnungen. Die in insbesondere großen Mietshäusern stattfindende beachtliche Fluktuation spiegele sich nach der Lebenserfahrung nicht oder nur unzureichend in Einwohnermelderegistern wider und könne daher nicht für die Ermittlung der Zahl der in den einzelnen Wohnungen ständig lebenden Menschen ausnahmslos verwertet werden.
Hier zeigt sich wiederum, dass der Versuch von Vermietern, einen so gerecht wie möglichen Verteilerschlüssel zu finden (und ggf. auch das Leerstandsrisiko in der Betriebskostenabrechnung ein Stück weit zu umgehen), nicht notwendigerweise praktikabel ist.