Duldung des Einbaus von Funkablesegeräten
Will der Vermieter zur Ermittlung der Verbräuche der Heizung Funkablesegeräte einbauen, so hat der Mieter dies zu dulden. Dies hat der BGH (Urteil vom 28.09.2011, Az. VIII ZR 326/10) entschieden.
Ein Teil der Heizkosten wird regelmäßig nach dem Verbrauch berechnet. Entsprechend muss dieser Verbrauch ermittelt werden. Funkablesegeräte sind hierfür geeignet, stelle eine technische Neuerung und Vereinfachung dar und sind auch gesundheitlich unbedenklich (Stichwort Strahlenbelastung). Dem Einbau solcher Geräte kann sich der Mieter auch vor dem Gedanken des § 4 Absatz 2 der Heizkostenverordnung nicht entziehen.