Eigenbedarf auch kurz nach Anmietung nicht rechtsmissbräuchlich

 

Die Parteien schließen einen Mietvertrag über ein Einfamilienhaus. Nach drei Jahren kündigen die Vermieter diesen Vertrag mit Verweis auf Eigenbedarf. Der Enkel der Vermieter hat – entgegen der Erwartungen bei Vertragsabschluss – seine Lebensplanung dahingehend geändert, dass er nunmehr das Haus bewohnen will.

Der BGH (Urteil vom 20.03.2013, Az. VIII ZR 233/12) erkennt hierin kein rechtsmissbräuchliches Verhalten und bestätigt die Kündigung des Mietvertrages. Dies begründet er damit, dass die Vermieter nicht schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgehabt haben, zukünftig einen Eigenbedarf geltend zu machen. Der Mieter kann sich gegen solche Änderungen in den Lebensplanungen nur schützen, wenn er mit dem Vermieter eine Klausel vereinbart, die eine Eigenbedarfskündigung ausschließt.

 

 

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