Eigenbedarf auch kurz nach Anmietung nicht rechtsmissbräuchlich
Die Parteien schließen einen Mietvertrag über ein Einfamilienhaus. Nach drei Jahren kündigen die
Vermieter diesen Vertrag mit Verweis auf Eigenbedarf. Der Enkel der Vermieter hat – entgegen der Erwartungen bei Vertragsabschluss – seine Lebensplanung dahingehend geändert, dass er nunmehr das
Haus bewohnen will.
Der BGH (Urteil
vom 20.03.2013, Az. VIII ZR
233/12)
erkennt hierin kein rechtsmissbräuchliches Verhalten und bestätigt die Kündigung des Mietvertrages. Dies begründet er damit, dass die Vermieter nicht schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
vorgehabt haben, zukünftig einen Eigenbedarf geltend zu machen. Der Mieter kann sich gegen solche Änderungen in den Lebensplanungen nur schützen, wenn er mit dem Vermieter eine Klausel
vereinbart, die eine Eigenbedarfskündigung ausschließt.