Eigenbedarfskündigung und Alternativwohnung

 

Ein Vermieter ist verpflichtet, im Falle einer Eigenbedarfskündigung dem Mieter anderen freiwerdenden Mietraum anzubieten. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 13.10.2010 (Az. VIII ZR 78/10) entschieden.

 

Streitgegenstand war die Eigenbedarfskündigung für eine Ein-Zimmer-Wohnung mit ca. 40 qm Wohnfläche. Noch vor Ablauf der Kündigungsfrist wurde im Haus eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit ca. 60 qm frei. Der Vermieter unterließ es, dem gekündigten Mieter die Wohnung anzubieten und vermietete sie anderweitig.

 

Der BGH hat die Informationspflichten des Vermieters streng gesehen und die Räumungsklage abgewiesen. Zwar ist es letztendlich Sache des Mieters zu entscheiden, ob er die Wohnung anmietet, aber der Vermieter ist gehalten, den Mieter über den Umstand der Anmietbarkeit und die wesentlichen Bedingungen der Anmietung zu informieren.

 

 

 

 

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