Generelles Tierhaltungsverbot in Wohnungen unzulässig
Eine Wohnungsgenossenschaft hat in ihren Mietverträgen eine Klausel beinhaltet, wonach eine Tierhaltung in der Wohnung für den Mieter verboten ist. Der BGH (Urteil vom 20.03.2013, Az. VIII ZR 168/12) hat eine solche vorformulierte Klausel für unzulässig erklärt.
Eine solche Vereinbarung beschränkt den Mieter gemäß § 307 BGB unangemessen und verstößt
zugleich gegen die Verpflichtung zur Gebrauchsüberlassung der Mietsache gemäß § 535 Absatz 1 BGB. Die Frage, ob eine Tierhaltung dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung entspricht, muss immer
im Einzelfall entschieden werden. Dabei sind auch die besonderen Lebensumstände des Mieters (bspw. Notwendigkeit eines Hundes bei Blindheit) zu berücksichtigen.
Der BGH hat damit eine Aussage getroffen, dass generelle Verbotsklauseln unzulässig sind.
Allerdings hat er die Kriterien für die Entscheidung im Einzelfall nicht näher benannt. Dies muss in zukünftigen Fällen von den Gerichten geprüft werden. Zu beachten ist, dass es bei
Wohnungseigentümergemeinschaften anerkannt ist, dass diese mit Beschluss eine Tierhaltung in den Wohnungen der WEG verbieten kann. Wird sodann eine Wohnung im Sondereigentum vermietet, so wird
dieses Verbot auch für den Mieter gelten müssen. Über die konkrete Situation sollten sich Mieter vor Abschluss des Mietvertrages informieren.