Gewerbemietvertrag - Umgelegte Hausverwaltungskosten ohne Höchstgrenze
In Gewerbemietverträgen ist die Umlage von Verwaltungskosten auf den Mieter nicht unüblich. Bislang war dies meist mit einer Vereinbarung über Höchstgrenzen verbunden.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 09.12.2009 (Az. XII ZR 109/08) nunmehr neu festgestellt, dass sämtliche Verwaltungskosten ohne Ansehung von Höchstgrenzen umlagefähig sind. Insbesondere handele es sich um keine überraschende Klausel, da dem Mieter die Schwankungsbreiten bei Betriebskosten im allgemeinen bekannt seien. Dem Vermieter billigt der BGH ein berechtigtes Interesse an Flexibilität zu, so dass er auch nicht verpflichtet ist, gegenüber dem Mieter die voraussichtliche Höhe der Kosten zu schätzen.
Für die Praxis bedeutet das, dass sich gewerbliche Mieter bei den Verhandlungen über einen Mietvertrag überlegen müssen, ob sie ausdrücklich eine Klausel zu Höchstgrenzen in den Vertrag aufnehmen lassen. Ein Vermieter wird sich darauf aber wohl nur dann einlassen, wenn abzusehen ist, dass während der Vertragslaufzeit eine Änderung der Verwaltungskosten nicht eintreten wird.