Kein „Farbdiktat“ des Vermieters

 

In einem Mietverhältnis ist ordnungsgemäß die Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter, insbesondere beim Anstrich von Decken und Wänden, vertraglich vereinbart. Jedoch darf der Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters von der farblichen Vorgabe („weiß“) abweichen.

 

Nach Auffassung des BGH (Urteil vom 22.02.2012, Az. VIII ZR 205/11) beeinträchtigt diese Klausel den Mieter während des Mietverhältnisses unverhältnismäßig und ist daher nichtig. Er wird hier zu sehr in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt. Gleichzeitig macht der BGH aber auch deutlich, dass eine isoliert auf das Mietende formulierte Klausel, wonach eine bestimmte Farbe zu verwenden ist, durchaus zulässig sein kann.

 

 

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