Keine Abrechnungsfrist für Nebenkosten in der Gewerberaummiete
§ 556 Absatz 3 Satz 3 BGB bietet dem Mieter im Wohnraummietrecht hinsichtlich der Abrechnung von Nebenkosten eine gewisse Sicherheit. Binnen 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes ist dem Mieter eine Abrechnung zu erstellen, anderenfalls können Nachforderungen nicht mehr geltend gemacht werden.
Im Recht der Gewerberaummiete findet sich eine solche Regelung nicht. In § 578 Absatz 1 BGB hat der Gesetzgeber diejenigen Regelungen aus dem Wohnraummietrecht benannt, die auch im sonstigen Mietrecht gelten sollen. § 556 Absatz 3 Satz 3 BGB ist davon nicht umfasst. Da somit keine planwidrige Regelungslücke existiert, scheidet auch eine analoge Anwendung im Gewerberaummietrecht aus.
So hat es nochmals der BGH im Urteil vom 17.11.2010 (Az. XII ZR 124/09) bekräftigt. Der Vermieter von Gewerberaum hat also mehr Zeit, die Abrechnungen zu erstellen. Er sollte dies jedoch nicht endlos ausreizen, da ansonsten Verwirkung drohen kann.