Kündigung bei unpünktlicher Mietzahlung
Der BGH hat mit Urteil vom 01.06.2011 (Az. VIII ZR 91/10) seine Rechtsprechung zur Kündigungsmöglichkeit bei unpünktlicher Mietzahlung fortgesetzt. Er hat auch hier einem Vermieter das Recht auf Kündigung des Mietvertrages zugesprochen, weil der Mieter die Mietzahlung über einen längeren Zeitpunkt nicht – wie laut Vertrag geschuldet – bis zu dritten Werktag, sondern erst zur Monatsmitte geleistet hat.
Der Vermieter hat ihn hierzu abgemahnt und wiederholt die pünktliche Zahlung der Miete eingefordert. Nach Ansicht des BGH stellt das fortgesetzte Verhaltend es Mieters eine derartige Pflichtverletzung dar, die – nach Abmahnung – eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt.