Maklerprovision bei Mieterauskunftsbogen

 

Immer wieder versuchen Makler, Provisionen von Mietinteressenten zu erzielen, ohne tatsächliche Gegenleistungen zu erbringen. Im vorliegenden Fall forderte eine Maklerin von einem Mietinteressenten eine Gebühr von € 75,00 für das Ausfüllen einer Mieterselbstauskunft. Angeblich wolle sie damit verhindern, dass die Interessenten einen mündlichen Mietvertrag abschließen, die Unterzeichnung eines schriftlichen Exemplars aber verweigern.

 

Das LG Bonn hat eine solche Forderung durch Urteil vom 05.12.2013 (Az.: 8 S 192/13) für unzulässig erklärt. Einerseits verstoße dies gegen § 3 Absatz III Satz 3 WoVermittG, wonach die Pauschalierung eines Auslagenersatzes unstatthaft ist. Zudem verstößt eine solche Vereinbarung gegen die §§ 305 ff. BGB. Sie stellt – neben einer fehlenden Transparenz – eine unzulässige Benachteiligung im Sinne von § 307 Absatz I und Absatz II Nr. 1 BGB dar, weil die Gebühr verschuldensunabhängig anfallen soll.

 

 

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