Obhutspflicht für Briefkasten auch nach Vertragsende

 

Endet ein Mietverhältnis, dann treffen den Vermieter auch danach noch bestimmte Obhutspflichten. Dies betrifft beispielsweise die Entgegennahme und Weiterleitung von eingegangener Post.

 

So hat es das LG Darmstadt mit Beschluss vom 30.12.2013 (Az.: 25 T 138/13) entschieden. Im konkreten Fall ging es um ein beendetes Mietverhältnis mit einer Rechtsanwalts- und Notariatskanzlei. Nach Mietvertragsende waren postalische Sendungen beim bisherigen Vermieter eingegangen. Dieser weigerte sich, die Postsendungen weiter zu leiten. Das Gericht entschied jedoch, dass den Vermieter auch nach Vertragsende vertragliche Nebenpflichten bezüglich Obhut und Aufbewahrung von nicht wertlosen Gegenständen und Einrichtungsobjekten des bisherigen Mieters treffen. Dies gilt auch für Postsendungen, sofern es sich erkennbar um wichtige Geschäftspost handelt.

 

 

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