Parkettkratzer bei erlaubter Tierhaltung
Die Erlaubnis des Vermieters, in der Wohnung ein Haustier halten zu dürfen, hindert den Vermieter nicht daran, Ersatz für durch das Tier entstandene Schäden einzufordern. So hat es das LG Koblenz (Urteil vom 06.05.2014, Az. 6 S 45/14) entschieden. Vorliegend ging es um einen Labrador, der mit den Krallen seiner Pfoten das Parket erheblich beschädigt hat. Die Kosten von rund € 5.000 muss der Mieter dem Vermieter im Wege des Schadensersatzes gemäß § 280 Absatz 1 BGB erstatten.