Rauchverbot ist kein Mangel der Mietsache

 

In zahlreichen Bundesländern sind seit einigen Jahren Rauchverbote für den öffentlichen Raum in Kraft, die auch Gaststätten betreffen. So war auch eine Lokalität in Rheinland-Pfalz durch das dortige Nichtraucherschutzgesetz betroffen. Da der Pächter keine Umbaumaßnahmen für einen gesetzlich zulässigen Raucherbereich durchführen wollte, erhebt er wegen der mit dem Rauchverbot einher gehenden Umsatzrückgänge Klage auf Schadensersatz.

 

Der BGH hat dies mit Urteil vom 13.07.2011 (Az. XII ZR 189/09) zurückgewiesen und dabei ausgeführt, dass kein die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigender Mangel vorliegt. Das Rauchverbot und der damit verbundene Umsatzrückgang ist nicht auf eine Beschaffenheit der Pachtsache zurückzuführen, sondern hat seine Ursache in einer gesetzlichen Regelung. Sie gehören damit nicht zur Beschaffenheit der Pachtsache, sondern zur Betriebsführung und unterfallen damit dem Risikobereich des Pächters.

 

 

 

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