Schadensersatz bei Diskriminierung durch Hausmeister

 

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt selbstverständlich auch bei der Eingehung von Vertragsbeziehungen im Mietrecht, insbesondere bei der Anmietung von Wohnraum. Demnach darf niemand aus Gründen der Rasse oder wegen seiner ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden (§ 1 AGG).

 

Mit Berufung auf diese genannten Gründen darf somit auch nicht die Eingehung eines Mietvertrages verweigert werden. Dies gilt auch dann, wenn sich die Hausverwaltung eines vor Ort tätigen Hausmeisters bedient.

 

Das OLG Köln hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Hausmeister die aus Afrika stammenden Mietinteressenten mit der Bemerkung abwies, an „Neger“ würde man sowieso nicht vermieten. Das OLG Köln erkannte in seiner Entscheidung vom 19.01.2010 (Az. 24 U 51/09) einen Verstoß gegen das AGG und sprach einen Schadensersatzanspruch von € 2.500 je Mietinteressent zu.

 

 

 

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