Starre Dekorationsfristen im Gewerberaummietvertrag
Analog der Diskussion zu wirksamen/unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln in Wohnraummietverträgen hatte sich die Rechtsprechung in jüngster Zeit auch mit ähnlichen/gleichen Klau-seln im gewerblichen Mietrecht zu beschäftigen.
Vor den BGH gelangte nun ein Rechtsfall, in dem ein Vermieter im Rahmen des Gewerbemietvertrages mit dem Mieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen (klassisch) feste Zeitintervalle
vereinbart hatte. Da der Mieter außergerichtlich eine Verpflichtung aus dem Mietvertrag - mit Verweis auf die Unwirksamkeit der Klausel - abgelehnt hatte, klagte der Vermieter in Form der
Feststellungsklage auf Bestehen entsprechender Pflichten des Mieters.
Der Vermieter scheiterte vor dem BGH.
In seinem Urteil vom 08.10.2008, Az: XII ZR 84/08, verwies der für den Gewerberaum zuständige Zivilsenat darauf, dass zwar auch in Gewerbemietverträgen die Überbürdung von Schönheitsreparaturen,
die grundsätzlich nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Vermieter zu tragen seien, auch auf den Mieter übertragbar wären. Hier sei auch eine formularmäßige Überbürdung möglich. In diesem Kontext müsse
aber dann der Maßstab der §§ 305 ff. BGB eingehalten werden, wobei die Klausel insbesondere nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters führen dürfte. Dies auch nicht im
gewerblichen Mietrecht.
Insoweit rekurrierte der 12. Zivilsenat auf die Rechtsprechung des für den Wohnraum zuständigen Zivilsenat und übernahm hiernach die dortige Entscheidung.
Im Rahmen einer „Harmonisierung" der jeweiligen Rechtsgebiete „Gewerbe- und Wohnraummietrecht" lässt sich erkennen, dass die Tendenz eine Vereinheitlichung im Rahmen der Rechtsprechung zu
vollziehen, sich mit der jüngsten Entscheidung des 12. Zivilsenats des BGH's weiterge-hend fortsetzt. Wird es wohl nicht dazu kommen, dass wir zukünftig lediglich nur noch „ein Mietrecht" für
alle Fälle haben, so betrachten wir jedenfalls die Entscheidung des 12. Zivilsenats skeptisch, zumal bei gewerblichen Mietverträgen regelmäßig ganz andere Nutzungsarten des Mietgegenstandes
vorliegend sind, als im Wohnraummietrecht. Auch ist der Mieterschutz nicht analog des Verbraucherschutzes im Wohnraum, wie aber mit der Entscheidung vollzogen.