Unwirtschaftlichkeit von Betriebskosten – Beweislast beim Mieter

 

In einem Mietverhältnis trifft den Vermieter hinsichtlich der Betriebskosten die Pflicht, wirtschaftlich zu handeln. Sofern entstandene Kosten unwirtschaftlich sind, kann der Mieter dies im Rahmen der Abrechnung über die Betriebskosten rügen und sich gegebenenfalls ergebende Nachzahlungsansprüche des Vermieters zurückweisen.

 

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 06.07.2011 (Az. VIII ZR 340/10) nochmals klar gestellt, dass den Mieter die Beweislast trifft, dass die Betriebskosten unwirtschaftlich sind. Im vorliegenden Fall hatte sich der Mieter auf den vom Deutschen Mieterbund e.V. herausgegebenen „Betriebskostenspiegel für Deutschland“ berufen und die Unwirtschaftlichkeit der Betriebskosten gerügt.

 

Dies hält der BGH nicht für ausreichend. Es müssen konkrete Anhaltspunkte und Beweise vorgetragen werden, warum Betriebskosten unwirtschaftlich sind. Die Bezugnahme auf eine empirische Darstellung, die lediglich Durchschnittssätze enthält, reicht hierfür nicht aus. Es nützt dem Mieter also wenig, wenn er vorträgt, dass die Betriebskosten in seiner Stadt den Betrag X pro Quadratmeter ausmachen und seine Kosten höher liegen. Vielmehr muss er konkret darlegen, warum die Betriebskosten unwirtschaftlich sind.

 

 

 

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