Veraltete Technik ist nicht zwangsläufig ein Mangel

 

Viele Gebäude sind heute in ihrer technischen Ausstattung nicht mehr auf dem neuesten Stand der Technik. Doch dies stellt in der Regel keinen Mangel der Mietsache dar. So hat es der BGH mit Urteil vom 18.12.2013 (Az.: XII ZR 80/12) entschieden.

 

Vorliegend ging es um ein Gebäude, welches zu DDR-Zeiten errichtet wurde. Dieses wurde nach 1990 saniert, wobei die Heizungs- und Belüftungsanlage mit ihrer nur zentral möglichen Steuerung übernommen wurde. Eine Minderung durch den Mieter aufgrund der behaupteten Überdimensioniertheit und Unwirtschaftlichkeit der Anlage ist nicht einschlägig. Laut dem BGH kommt es nicht darauf an, ob eine technische Anlage auf dem neuesten Stand der Technik. Vielmehr muss sie es im Regelfall bei Errichtung des Gebäudes gewesen sein. Der Mieter hat auch in Ansehung dieser Anlage gemietet, so dass keine nachteilige Abweichung der Soll- von der Ist-Beschaffenheit vorliegt.

 

 

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