Verjährungsfrist bei Schönheitsreparaturen
Die Thematik unzulässiger, weil starrer Klauseln zur Vornahme von Schönheitsreparaturen in Mietverträgen ist mittlerweile hinreichend bekannt. Zahlreiche dieser Klauseln finden sich noch in den Mietverträgen und oftmals fühlen sich die Mieter aufgrund dieser Klauseln verpflichtet, die Schönheitsreparaturen vorzunehmen.
Sollte das geschehen sein, dann steht den Mietern ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Aufwendungen für die Vornahme der Schönheitsreparaturen gegen den Vermieter zu. Der BGH hat hierzu entschieden (Urteil vom 04.05.2011, Az. VIII ZR 195/10), dass hinsichtlich dieses Anspruchs die 6-monatige Verjährungsfrist des § 548 Absatz 2 BGB gilt.
Es ist also – aus Mietersicht – Eile bei der Geltendmachung geboten. Andererseits ist damit – aus Vermietersicht – klar, dass sich zahlreiche Altfälle mit der Entscheidung erledigt haben, da Forderungen der Mieter aufgrund Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden können.