„Weiß“ kann keine Farbvorgabe sein
In einem Formularmietvertrag wurde vereinbart, dass bei der Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter die Türen, Türrahmen und Fensterflügel/-rahmen „weiß“ zu lackieren sind. Als das der Mieter am Ende des Mietverhältnisses nicht tut, verlangt der Vermieter Schadensersatz.
Der BGH hat einen solchen Anspruch abgelehnt. Eine bindende Farbgestaltung im Vertrag ist gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam, da der Mieter während der Mietzeit nicht zu einer bestimmten Farbgestaltung gezwungen werden kann. Eine Farbvorgabe bei bestimmten Einrichtungsgegenständen kann sogar die Unwirksamkeit einer gesamten Dekorationsabrede zur Folge haben.
Damit setzt der BGH mit der Entscheidung vom 20.01.2010 (Az. VIII ZR 50/09) seine bisherige Rechtsprechung konsequent fort.