Wohnflächenangabe „mit beschränkter Haftung“ möglich

 

Ein Grundsatz im Mietrecht ist die Möglichkeit des Mieters zur Mietminderung, wenn die Wohnung mehr als 10% kleiner ist als im Mietvertrag festgehalten. Hierzu hat der BGH mit Urteil vom 10.11.2010 (Az. VIII ZR 306/09) eine Ausnahme dergestalt gemacht, dass dies nicht gilt, wenn die Größenangaben im Mietvertrag nicht der Größenfestlegung dienen.

 

Im Streit ging es um eine Wohnung, die laut Mietvertrag eine Größe von rund 54 qm aufweisen sollte. Allerdings wurde im Mietvertrag auch festgehalten, dass aufgrund möglicher Messfehler diese Größe nicht zur Festlegung des Mietgegenstands zählt. Tatsächlich war die Wohnung jedoch nur rund 43 qm groß. Der Mieter minderte daraufhin die Miete.

 

Dies hat der BGH nun zurückgewiesen und dabei ausgeführt, dass durch die Formulierung im Vertrag die Parteien hinsichtlich der Wohnfläche gerade keine Vereinbarung treffen wollten. Im Ergebnis dessen empfiehlt es sich für Vermieter, keine konkreten Daten zur Wohnfläche in den Mietvertrag aufzunehmen. Der Mietgegenstand sollte sich nicht über die Fläche, sondern über den tatsächlichen Zustand der Wohnung (beispielsweise die Raumzahl) definieren. Mieter sollten das Interesse haben, dass die Wohnfläche verbindlich im Mietvertrag festgeschrieben wird.

 

 

 

 

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