Wohnungsgröße als Mangel bei möbliertem Wohnraum

 

Es ist allgemein anerkannt, dass dem Mieter dann ein Minderungsrecht zusteht, wenn die Wohnungsgröße um mehr als 10% nach unten von der vereinbarten abweicht. Diesen Grundsatz hat der BGH nun (Urteil vom 02.03.2011, Az. VIII ZR 209/10) auch auf möblierten Wohnraum übertragen. Dies gilt auch dann, wenn die Möbel trotz der Unterschreitung vollständig in der Wohnung untergebracht werden können.