Anschnallen auch im Linienbus
Auch in einem Linienbus ist der Fahrgast nach § 21a Absatz 1 StVO und § 35a Absatz 1 und 4 StVZO verpflichtet, den an seinem Sitzplatz vorhandenen Sitzgurt anzulegen. Tut er dies nicht und kommt es zu einem seine Gesundheit schädigenden Ereignis, so trägt er ein Mitverschulden. Dies hat das OLG Hamm (Urteil vom 14.05.2012, Az. 6 U 187/11) entschieden.
Im vorliegenden Fall befuhr der Linienbus einen doppelgleisigen Bahnübergang. Beim Überqueren der Schienen wurde die Klägerin nach oben geworfen und zog sich beim Zurückfallen eine Fraktur des Lendenwirbelkörpers zu. Ihr wurde lediglich 70% Schadensersatz zugesprochen. Dabei kam aus ihrer Sicht begünstigend dazu, dass der Busfahrer recht zügig über den Bahnübergang gefahren war, obwohl ein Hinweiszeichen auf Unebenheiten aufgestellt war. Im Zweifel kann also die Mitverschuldensquote des nicht angeschnallten Fahrgastes auch höher sein.