Auffahrunfall wegen technischem Defekt
Die Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall scheint klar geregelt: Wer auffährt hat Schuld. So lautet zumindest die landläufige Rechtsmeinung. Dies ist auch weitgehend richtig, da bei einem Auffahrunfall regelmäßig davon auszugehen ist, dass der Auffahrende nicht genügend Sicherheitsabstand eingehalten hat oder unaufmerksam gewesen ist.
Ein Einschränkung hat nun das OLG Oldenburg (Urteil vom 13.07.2011, Az. 4 U 16/11) vorgenommen. Im dortigen Fall war ein Transporter auf dem rechten Fahrstreifen einer Autobahn unterwegs. Aufgrund eines technischen Defektes verringerte sich die Geschwindigkeit kurzfristig von ca. 80 auf ca. 40 km/h. Ein dahinter fahrendes Fahrzeug bemerkte dies nicht und fuhr auf.
Das OLG sah zwar auch hier den überwiegenden Schuldanteil beim Auffahrenden. Gleichwohl räumte es aber auch eine Mitschuld des Fahrers des Transportes ein, die über die Betriebsgefahr hinaus geht. Er hätte Sorge dafür tragen müssen, dass er sofort nach dem technischen Defekt das Fahrzeug auf den Standstreifen bewegt.