Aufklärungspflicht bei Vermietung fahrbarer Baumaschinen

 

Selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h sind weder zulassungs- (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 a StVZO) noch haftpflichtversicherungspflichtig (§ 2 Nr. 6 PflVG). Kommt es unter Beteiligung einer solchen Maschine zu einem Unfall im öffentlichen Verkehr oder auf Baustellen, so haftet der Verursacher. Dieses Risiko gilt es daher über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung abzusichern. Oft werden solche Maschinen indes angemietet.

 

Der BGH hatte nunmehr die Frage zu klären, in welchem Umfang der gewerbliche Vermieter solcher Baumaschinen über die Erforderlichkeit einer gesonderten Haftpflichtversicherung aufzuklären hatte (BGH Urteil vom 15.11.2006, Az.: XII ZR 63/04). Nach der Rechtssprechung des BGH hat der Vermieter über die Umstände aufzuklären, die für den Mieter erkennbar von besonderer Bedeutung sind und über die eine Mitteilung erwartet werden konnte. Dies wiederum hängt wesentlich von der Person des Mieters ab. Wenn einem Mieter die Pflichtversicherungsfreiheit solcher Maschinen nicht bekannt ist, dies kann sich beispielsweise aus Indizien ergeben (Frage des Mieters: Warum hat die Maschine kein Kennzeichen?) muss der wissende Vermieter aufklären. Unterlässt er dies, trifft ihn eine eigene Schadensersatzpflicht, da der Mieter dann aufklärungsgemäß eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hätte.

 

Für den gewerblichen Vermieter bedeutet dies, dass er obligatorisch, egal bei welchem Mieter, auf die fehlende Versicherungspflicht hinweisen sollte. Der Mieter sollte hingegen immer fragen, ob eine gesonderte Haftpflichtversicherung für das anzumietende Fahrzeug besteht. Aus Gründen der Beweissicherung sollte beides zudem schriftlich bestätigt werden.