Benutzung des Mobiltelefons im Auto ohne Freisprechanlage
Stellt es einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a Satz 1 StVO und damit eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn ein Fahrzeugführer mit seinem PKW an einer roten Ampel steht, den Motor ausgeschaltet hat und mit seinem Mobiltelefon ohne Freisprechanlage telefoniert? Das OLG Hamm hat sich in einem Beschluss vom 14.09.2007 (Az.: 2 SsOWi 190/07) der verneinenden Rechtsaufassung des OLG Bamberg aus dessen Beschluss vom 27.09.2006 (Az.: 3 SsOWi 1050/06) angeschlossen. Begründet werden beide Entscheidungen damit, dass nach § 23 Abs. 1 a Satz 2 StVO ein Verstoß dann nicht vorliegt, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Die vorinstanzlich befassten Amtsgerichte hatten es, wohl um möglichen Schutzbehauptungen entgegenzuwirken, für unerheblich gehalten, dass der Motor vor einer rot zeigenden Ampel ausgeschaltet war. Sie stellten insoweit auf die Verkehrssituation als Ganzes ab.
Beide OLG sahen darin einen Verstoß gegen das grundgesetzlich verankerte Analogieverbot nach Art. 103 Abs. 2 GG und sprachen die Betroffenen frei. Schließlich „standen" die Fahrzeuge mit „abgeschaltetem" Motor.
Die gleiche Problematik stellt sich etwa vor Bahnschranken oder in Staus. Obschon bei ausgeschaltetem Motor tatbestandsmäßig keine Ordnungswidrigkeit vorliegt, dürften die Amtsgerichte dennoch vielfach verurteilen, weil sie schlicht eine Schutzbehauptung unterstellen. Diese OLG-Entscheidungen bieten also keine Gewähr für einen Freispruch bei identischen Konstellationen vor den Amtsgerichten.