Besonderheiten bei einem Unfall mit einem Leasingfahrzeug
Kommt es zu einem Unfall unter der Beteiligung eines Leasing-Fahrzeugs ist die Unfallabwicklung oftmals mit Schwierigkeiten verbunden. Schließlich ist für den Fahrzeugschaden der Leasinggeber (LG) anspruchsberechtigt und nicht der Leasingnehmer (LN). Üblicherweise wird allerdings der LN nach den Bedingungen des Leasing-Vertrages zur Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche ermächtigt.
Nun hatte der BGH aber einen Fall zu entscheiden, in welchem der LG die Ansprüche wegen der Verletzung seines Eigentums an dem Fahrzeug direkt verfolgte. Hier war die Frage zu klären, ob sich der LG ein Mitverschulden des Fahrers bzw. LN an dem Unfall direkt anspruchsmindernd anrechnen lassen müsse. Der BGH hat dies in seiner Entscheidung vom 10.07.2007 - Az: VI ZR 199/06 - abgelehnt. Nach Auffassung des BGH bestehe schlicht keine gesetzliche Grundlage für eine solche Anrechnung. Außerdem hat der BGH keine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke des Gesetzgebers erkannt. Gleiches dürfte im Übrigen auch bei Sicherungsübereignungen, also etwa bei finanzierten Fahrzeugkäufen, gelten.
Schließlich kann die verurteilte Haftpflichtversicherung des anderen unfallbeteiligten PKW regelmäßig entsprechend der anzuwendenden Haftungsquote den Fahrer oder Halter (regelmäßig der LN) bzw. die dahinter stehende Versicherung nach § 426 Abs. 1 BGB wegen des „überbezahlten" Schadens in Regress nehmen.