Geschwindigkeitsbegrenzung am Feiertag

 

Oftmals haben Geschwindigkeitsbegrenzungen das Zusatzschild „Mo. – Fr. 6.00 – 18.00 Uhr“. Diese Begrenzungen gelten auch dann, wenn der betroffene Wochentag auf einen Feiertag fällt. So hat es das OLG Brandenburg (Beschluss vom 28.05.2013, Az.: (2 Z)53 Ss-OWi 103/13 (50/13)) entschieden. Es weist daraufhin, dass betreffende Straßenschild keine Einschränkung für Feiertage enthält und damit die Begrenzung umfassend gilt.

 

Dies gilt selbstverständlich auch bei Geschwindigkeitsbegrenzungen rund um Schulen in der Ferienzeit. Oftmals wird auf dem Zusatzschild die Tagangabe durch die Bezeichnung „werktags“ ersetzt. Hierunter fällt allerdings auch der Sonnabend.

 

 

zurück