Grobe Fahrlässigkeit im Kaskoversicherungsrecht

 

Immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzung gerade im Teilkaskoversicherungsrecht ist die Frage der groben Fahrlässigkeit, wenn man einem Wildtier ausgewichen ist. Nach bisheriger Gesetzeslage gilt im Kaskoversicherungsrecht das Alles-oder-Nichts-Prinzip. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensherbeiführung braucht die Versicherung demnach nicht zu zahlen. Nachdem in jüngster Vergangenheit die Gerichte dazu tendierten, in immer stärkeren Umfang grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, hat der BGH in seiner Entscheidung vom 11.07.2007 - AZ.: XII ZR 197/05 - auch mal wieder zu Gunsten des Versicherungsnehmers entscheiden.


Vorliegend ging um das Ausweichen vor einem Fuchs auf einer Autobahn. Grob fahrlässig handelt grundsätzlich, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohen Maße unbeachtet lässt (BGH NJW 2003, 1118, 1119). Das reflexhafte Ausweichen auch vor einem so kleinem Tier wie einem Fuchs könne nicht, so der BGH, von vornherein als subjektiv völlig unentschuldbar hingestellt werden. Das Gericht berücksichtigt insoweit das normale Verhalten eines Menschen und nimmt insoweit nur Fahrlässigkeit an.

 

 

Für kleinere Tiere wie etwa einem Hasen hatte es (vgl. BGH Urt. vom 18.12.1996, NJW 1997, 1012) indes den gegenteiligen Standpunkt vertreten. Dort hatte der BGH damit argumentiert, dass sich der Versicherungsnehmer grob fahrlässig über die Aufwendungen für die Schäden durch Ausweichen geirrt hätte. Dem Versicherungsnehmer hätte also klar sein müssen, dass ein Überfahren des Tieres geringere Schäden verursachen würde. Da diese Argumentation aber auf alle kleineren Tiere zutrifft, kann man der groben Fahrlässigkeit nur dann entkommen, wenn man reflexhaft ausgewichen ist.