Haftung bei nicht geschlossenen Schranken
Ein PKW nähert sich mit mäßiger und angemessener Geschwindigkeit einem beschrankten Bahnübergang. Die Schranken sind offen, das Blinklicht im Andreaskreuz leuchtet nicht. Im letzten Moment vor Überqueren vernimmt der PKW-Fahrer das Hupsignal eines sich nähernden Zuges. Trotz sofortiger Vollbremsung kann er den seitlichen Zusammenstoß mit dem mit ca. 100 km/h fahrenden Zug nicht verhindern.
Im gerichtlichen Verfahren musste das LG Detmold die Haftungsfragen klären. Es entschied (Urteil vom 02.07.2014, Az. 12 O 210/12), dass der Eigentümer der Strecke, die Betreiberin der Bahn (jeweils nach § 1 Absatz 1 HPflG) und der Schrankenwärter (nach § 823 Absatz 1 BGB) vollständig haften. Aufgrund der großen und schienengebundenen Masse und des langen Bremsweg des Zuges tritt die Betriebsgefahr des PKW dahinter vollständig zurück. Weiterhin darf der PKW-Fahrer bei geöffneter Schranke darauf vertrauen, dass kein Zug kommt.